ASF

Aufbauseminar für Fahranfänger

Zielgruppe: Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF)

Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe (Fahranfänger), die wegen Zuwiderhandlungen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften (ohne Alkoholdelikte) innerhalb der zunächst zweijährigen Probezeit auf behördliche Anordnung an einem Aufbauseminar teilnehmen müssen.

Gruppengröße: mindestens 6, höchstens 12;
gewünscht: 8 bis 10 Teilnehmer.

Seminarumfang:
4. Sitzungen zu je 135 Minuten und zwischen der 1. und 2. Sitzung Beobachtungsfahrten (Fahrproben) in Gruppen, bei denen jeder Teilnehmer mindestens 30 Minuten fährt. Zur Unterstützung der Seminararbeit dient das Teilnehmer-Begleitheft, das alle Teilnehmer bei der 1.Sitzung von der Fahrschule erhalten.

Der Preis für das Begleitheft ist in der Seminargebühr enthalten.

Zeitrahmen:
Das Aufbauseminar dauert von der 1. bis zur 4. Sitzung
– mindestens 2, höchstens 4 Wochen.

An einem Tag darf immer nur eine Sitzung stattfinden.

Anmerkung: Wer bekommt eine Probezeit?

Jeder der erstmalig eine Fahrerlaubnis bekommt, erhält die Fahrerlaubnis auf Probe.
Die Fahrerlaubnisklassen L, M und T sind von der Probezeit ausgenommen.

Wie lange dauert die Probezeit?

Die Probezeit dauert 2 Jahre und wird im Führerschein vermerkt, Die Fahrerlaubnis ist anschließend automatisch unbegrenzt gültig.

Sie verlängert sich jedoch von 2 auf 4 Jahre, wenn man in der Probezeit einen Verkehrsverstoß nach Kategorie A (in der Regel schwere Verkehrsverstöße) oder zwei Verkehrsverstöße nach Kategorie B (weniger schwere Verkehrsverstöße) begeht.

Was sind „schwerwiegende Verkehrsverstöße“(Katalog A)?

Zu den schwerwiegenden Zuwiderhandlungen in Katalog A, von denen bereits ein Verstoß zu Maßnahmen führt, zählen z.B. Verkehrsstraftaten wie:

– unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
– Nötigung (z.B. durch dichtes Auffahren auf der Autobahn mit Betätigen der Lichthupe)
– gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
– Trunkenheit im Verkehr.

Weniger „schwerwiegende Verkehrsverstöße“ (Katalog B)?

Zu den weniger schwerwiegende Verkehrsverstöße zählen z.B.

– ungesicherte Ladung
– Mitnahme von Kindern ohne die vorgeschriebene Rückhalteeinrichtung
– Fahren mit abgefahrenen Reifen.

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